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Date: 2010-06-11 15:40:38
Newsletter vom 13/05/2009

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Günstige PKV im Ruhestand: So geht’s

Als privat Krankenversicherter hat man mehrere Möglichkeiten, die Beiträge auch im Alter bezahlbar zu halten. Erstens: Leistungsverzicht. Wer seine Gesundheitskosten im Ruhestand senken will, kann nicht unbedingt notwendige Leistungen aus dem Versicherungsschutz streichen lassen. Ein Krankentagegeld beispielsweise braucht man im Rentenalter nicht mehr versichern - wer im Ruhestand krank wird, erleidet keinen Einkommensausfall mehr, der finanziell abgefedert werden müsste. Auch durch Verzicht auf Wahlleistungen wie das Einzelzimmer oder die Chefarztbehandlung in der Klinik lassen sich Beiträge sparen.

Oft kommen ältere Privatversicherte schon mit einem Tarifwechsel innerhalb der eigenen Versicherungsgesellschaft zu günstigeren Beiträgen - etwa wenn der private Krankenversicherer neue Tarife auflegt, die er günstiger anbieten kann, weil die Neumitglieder jung sind und noch wenig Gesundheitskosten verursachen. Auf Wunsch muss der Krankenversicherer auch Altmitglieder in einen günstigeren Neutarif umstellen, ungefragt wird er die günstigeren Beiträge in der Regel aber nicht anbieten. Deshalb gezielt beim privaten Krankenversicherer nachfragen, ob günstigere Paralleltarife bestehen, in die man umsteigen kann.

Ala PKV-Kunde ab 55 Jahren kann man außerdem in einen preiswerten Standardtarif wechseln, dessen Leistungsniveau dem der gesetzlichen Krankenversicherer entspricht. Die Beiträge zu diesem Standardtarif dürfen nicht höher sein als die Kosten einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung bei einem Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze. Tipp: Wer auch im Alter einen umfassenden privaten Volltarif behalten will, kann beim Wechsel zu einem privaten Krankenversicherer gleichzeitig eine private Rentenpolice abschließen, um den Beitrag zum privaten Krankheitsschutz im Alter ohne Mühe zu finanzieren.
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Kinder brauchen den richtigen Invaliditätsschutz

Schon Kinder können schwere Erkrankungen mit bleibenden Gesundheitsfolgen erleiden. Eine Kinderunfallversicherung springt nur ein, wenn der Gesundheitsschaden tatsächlich Folge eines Unfalls ist. Fast 60 Prozent aller schwer behinderten Kinder in Deutschland sind aber wegen einer Krankheit behindert - nicht einmal ein Prozent wegen Unfallfolgen. Bleibt ein Kind etwa nach einer Leukämie, einer Hirnhautentzündung oder einer Knochenerkrankung lebenslang beeinträchtigt, schützt nur eine echte Invaliditätsversicherung. Bei der Kinderinvaliditätsversicherung spielt es für die Leistung keine Rolle, ob die Behinderung durch Unfall oder Krankheit verursacht wird.

Die Kinderinvaliditätsversicherung zahlt eine monatliche Rente in vereinbarter Höhe, je nach Vertragsgestaltung sogar lebenslang. Das hilft den Eltern, die Kosten für den behindertengerechten Umbau der Wohnung zu finanzieren, ein geeignetes Fahrzeug anzuschaffen und für gute Pflege und Betreuung zu sorgen. Im Erwachsenalter ist die Invaliditätsrente ein zusätzliches Einkommen für den Behinderten, der häufig finanziell nicht mehr selbst für sich sorgen kann. Statt einer monatlichen Rente kann man in der Kinderinvaliditätsversicherung auch eine hohe Einmalzahlung versichern, die nach Prüfung und Anerkennung der bleibenden Behinderung vom Versicherer gezahlt wird. Auch eine Kombination von Monatsrente und Einmalzahlung ist möglich.

Im Regelfall zahlt der Kinderinvaliditätsversicherer die vertragliche Leistung ab einem Behinderungsgrad von 50 Prozent – am besten einen Progressionstarif wählen, dann gibt es bei höherem Grad der Behinderung entsprechend mehr Geld. Bei Vollinvalidität sollte die Grundleistung verdoppelt, besser noch verdreifacht werden. Eltern sollten darauf achten, dass auch Vergiftungen, Verschlucken von Gegenständen oder Infektionen etwa nach Zeckenbissen versichert sind. Ausschlüsse von seelischen Erkrankungen oder Erbkrankheiten sollte man sich als Versicherungskunde nicht unterjubeln lassen. Versicherungsexperten empfehlen, die Kinderinvaliditätsversicherung möglichst früh für den Nachwuchs abzuschließen - umso geringer ist das Risiko einer Vorerkrankung, die der Versicherer mit hoher Wahrscheinlichkeit aus dem Vertrag ausschließen würde.
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Bei Reiselust richtig versichert

Trotz Wirtschaftskrise lassen sich die Deutschen kaum vom Reisen abhalten, das zeigt die aktuelle Studie „Reisemonitor 2009“ des ADAC. 64,5 Prozent der insgesamt 4.000 Befragten wollen in diesem Jahr mindestens eine Urlaubsreise unternehmen – nur knapp drei Prozentpunkte weniger als im Vorjahr 2008. Die nur gering gesunkene Reiselust zeige, dass die Urlaubsreise im Lebensstil der Bundesbürger fest verankert ist, so ein Sprecher des ADAC. Selbst in schwierigem wirtschaftlichem Umfeld seien die Deutschen offenbar nicht bereit, auf die Urlaubsreise zu verzichten. Beliebtestes Auslandsreiseziel ist wie schon seit Jahren Spanien knapp vor Italien.

Wer verreist, braucht den richtigen Versicherungsschutz –- vor allem eine Reisekrankenversicherung, dazu raten Experten. Die Reisekrankenversicherung springt finanziell ein, wenn man im Ausland erkrankt und ärztliche Hilfe braucht. Krank sein im Ausland kann schnell teuer werden, denn die wenigsten außereuropäischen Länder unterhalten Krankenversicherungsabkommen mit Deutschland. Muss man beispielsweise in den USA, Thailand, Australien oder Kenia teure Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen, zahlt man ohne Reisekrankenversicherung die Rechnung voll aus der eigenen Tasche. In einer guten Reisekrankenversicherung mitversichert sind auch die Kosten des Krankenrücktransports, der Versand von Medikamenten und die Rückholung von Kindern.

Als Pauschalreisender schützt man sich am besten zusätzlich mit einer Reiserücktrittsversicherung. Sie zahlt die Stornokosten des Reiseveranstalters inklusive Buchungsgebühren des Reisebüros, wenn man die Reise wegen Erkrankung, Unfall, Schwangerschaft, Impfunverträglichkeit, Arbeitsplatzverlust oder schweren Sachschäden absagen muss. Der Reiserücktrittsversicherer zahlt in der Regel auch, wenn man eine Reise verspätet antritt oder vorzeitig abbrechen muss. Vorsichtige Urlauber schließen zusätzlich eine Reisegepäckversicherung ab – damit sind alle Sachen des persönlichen Reisebedarfs einschließlich Sportgeräten, Reiseandenken und Geschenken gegen Diebstahl, Brand, Transportverlust, Unwetter und Naturkatastrophen versichert.
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Künstliche Befruchtung nur bis 40

Gesetzliche Krankenkassen brauchen die Kosten für eine künstliche Befruchtung nur bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres zu übernehmen. Diese Regelung verstößt nicht gegen den verfassungsmäßigen Gleichbehandlungsgrundsatz, so hat jetzt das Bundessozialgericht entschieden (Az. B 1 KR 12/08 R).

Eine Frau im 41. Lebensjahr hatte bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse einen Antrag auf Kostenübernahme für künstliche Befruchtung gestellt. Die Kasse lehnte ab – nach dem Sozialgesetzbuch (§ 27a Abs. 3 SGB V) bestehe dieser Anspruch nur, solange die Versicherte das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Die Frau klagte auf Kostenübernahme. Der Gesetzgeber überschreite mit der Regelung seinen Einschätzungsspielraum und verstoße gegen den verfassungsmäßigen Gleichbehandlungsgrundsatz, so ihr Argument. Aktuelle Behandlungsstatistiken zur künstlichen Befruchtung zeigten auch für Frauen über 40 noch Erfolgsraten von über 15 Prozent. Diesen Prozentsatz habe im Übrigen der Bundesgerichtshof als Grenzwert für die Kostenübernahme durch eine private Krankenversicherung festgelegt.

Das Bundessozialgericht wies die Klägerin ab. Die ungleiche Behandlung von Frauen vor und nach Vollendung des 40. Lebensjahres verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, so das Gericht. Weil die künstliche Befruchtung keine Kernleistung der gesetzlichen Krankenversicherung sei, habe der Gesetzgeber hier einen weiten Gestaltungsspielraum, der durch die fragliche Regelung nicht überschritten werde. Auch dass ein privater Krankenversicherer zahlen müsse, solange die Erfolgswahrscheinlichkeit der künstlichen Befruchtung bei mindestens 15 Prozent liegt, spiele für die Entscheidung keine Rolle. Die Ungleichbehandlung von gesetzlich und privat Krankenversicherten sei als Folge der unterschiedlichen Krankenversicherungssysteme hinzunehmen. Die beklagte Kasse braucht die Kosten für die künstliche Befruchtung nun nicht zahlen.
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