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Rechtzeitig Rücklagen bilden
Als Hausbesitzer muss man rechtzeitig Geld für notwendige Sanierungsmaßnahmen zurücklegen. Eine Küche hält 15 Jahre, Bäder und Heizungen müssen oft nach 20 bis 25 Jahren erneuert werden.
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Date: 2010-06-11 16:58:54
Newsletter vom 24/04/2009

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Für Motorradfahrer kommt der Frühling

Wer sein Motorrad anmelden will, muss wie beim Auto eine Kfz-Haftpflichtversicherung nachweisen. Zulassungsfrei sind nur Mofas, Mopeds und Motorroller bis 50 ccm und einer Geschwindigkeit bis 45 km/h. Auch solche Kleinkrafträder sind aber versicherungspflichtig, das Kennzeichen in jährlich wechselnder Farbe gibt es direkt beim Versicherer.

Die Motorrad-Haftpflichtversicherung springt ein, wenn man einen Unfall verursacht und andere Verkehrsteilnehmer schädigt. Bei bleibenden Gesundheitsschäden können Schmerzensgeld- und Verdienstausfallforderungen in die Millionen gehen, besonders wichtig ist deshalb eine hohe Versicherungssumme. Experten empfehlen Deckung von 100 Mio. Euro. Durch den Schadenfreiheitsrabatt wird die Prämie für die Motorradhaftpflicht umso günstiger, je länger man schadenfrei fährt. Wird das Motorrad gestohlen, zahlt die einfache Haftpflicht allerdings nicht - hier hilft nur Teilkaskoschutz. Neben Diebstahl und Raub reguliert die Teilkasko auch Schäden am eigenen Motorrad durch Brand, Unwetter und Wildunfälle. Die Vollkaskoversicherung zahlt sogar, wenn das Motorrad durch einen selbst verschuldeten Unfall schwer beschädigt wird, außerdem bei Schäden durch Vandalismus. Die Leistungen der Teilkasko sind in der Vollkaskoversicherung automatisch inbegriffen. Fast alle Motorradversicherer bieten gegen geringen Aufpreis außerdem Schutzbriefleistungen an wie Pannenhilfe, Rücktransport und Verkehrsrechtsschutz.

Viele Biker entscheiden sich für ein Saisonkennzeichen, weil sie ihr Motorrad in den Wintermonaten ohnehin nicht nutzen. Die jährliche Zulassungsdauer legt man selbst fest, möglich sind zwei bis zehn Monate im Jahr. Die Zulassung gilt für den gewählten Zeitraum dann automatisch. Man muss nicht zweimal im Jahr zur An- und Abmeldung, außerdem spart man Kfz-Steuer und Versicherungsbeitrag. Wenn das Motorrad mindestens sechs Monate jährlich angemeldet ist, bekommt man mit Saisonkennzeichen den gleichen Schadenfreiheitsrabatt wie bei einem normalen Jahresvertrag.
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Als Bauherr gut geschützt

Schon bevor ein Gebäude fertig gestellt ist, kann viel passieren. Gegen Brand-, Blitzschlag- oder Explosionsschäden während der Bauphase schützt eine Rohbau-Feuerversicherung. Werden Dritte durch herabstürzende Teile verletzt, springt die Bauherrenhaftpflicht ein. Wenn ein Sturm das halb fertige Dach einreißt oder Unbekannte auf der Baustelle randalieren, ist man mit einer Bauleistungsversicherung geschützt.

Die Bauleistungsversicherung ersetzt im Versicherungsfall alle Bauteile, Baustoffe und Bauleistungen für den Roh-, Aus- oder Umbau der im Versicherungsschein bezeichneten Immobilie - vom gerade erstellten Mauerwerk bis zum fertig eingebauten Fenster. Auch der Diebstahl von fest eingebautem Material kann auf Wunsch in den Versicherungsschutz aufgenommen werden. Lose gelagerte Baumaterialen sind wegen des hohen Diebstahlrisikos im Regelfall allerdings ausgeschlossen. Die Prämie zur Bauleistungsversicherung richtet sich nach der Höhe der Bausumme. Vereinbart wird meist ein Selbstbehalt, den man als Bauherr im Versicherungsfall selbst trägt – in der Regel 10 Prozent und mindestens 250 Euro je Schadenfall. Die Dauer des Versicherungsschutzes ist in der Police geregelt, die Höchstdauer beträgt je nach Vertrag 12 bis 24 Monate.

Bauleistungs-, Feuerrohbau- und Bauherren-Haftpflichtversicherung können bei vielen Anbietern günstig im Paket abgeschlossen werden, gelten sie doch als Türöffner für den Abschluss weiterer Immobilienversicherungen wie der Gebäudeversicherung, der Gebäudehaftpflicht oder der Hausratversicherung. Wichtig: Banken und Sparkassen geben ohne Nachweis ausreichender Versicherungen schon in der Bauphase gar nicht erst Kredit.
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Innovative Vorsorge gegen schwere Erkrankungen

Die Dread-Disease- oder eingedeutscht Grundfähigkeitsversicherung gehört zu den innovativen Vorsorgelösungen. In den vergangenen Jahren hat sie ihren Weg aus Großbritannien und den USA auch in den deutschen Markt gefunden. Der Unterschied zur klassischen Berufsunfähigkeitsversicherung: Es wird nicht geprüft, ob und inwieweit der Versicherte seinen Beruf noch ausüben kann. Der Versicherer leistet sofort, wenn man infolge von Krankheit oder Unfall bestimmte körperliche Grundfähigkeiten verliert.

Anspruch auf Rentenleistungen aus der Grundfähigkeitsversicherung entsteht, wenn man nach ärztlicher Einschätzung mindestens zwölf Monate lang nicht in der Lage ist oder sein wird, eine der körperlichen Grundfähigkeiten der Stufe A oder drei Fähigkeiten der Stufe B auszuüben - das sehen die Vertragsbedingungen der Grundfähigkeitsversicherer in der Regel vor. Zu den Fähigkeiten der Stufe A gehören das Sehen, Sprechen, Hören und Gehen, der Gebrauch der Hände und die selbstständige Orientierung. Zur Stufe B zählen das Treppensteigen, Knien und Bücken, Sitzen, Stehen, Greifen, Bewegen der Arme, Heben und Tragen sowie Autofahren. Vor dem Abschluss einer Grundfähigkeitsversicherung prüft der Versicherer den Gesundheitszustand des Antragstellers mit einem Fragebogen ab, gegebenenfalls auch durch Nachfrage bei den behandelnden Ärzten.

Wegen der klar festgelegten Leistungsvoraussetzungen sind Streitigkeiten mit dem Versicherer selten. Trotzdem ist die Grundfähigkeitsversicherung kein vollwertiger Ersatz für einen echten Berufsunfähigkeitsschutz, denn nicht alle möglichen Ursachen für Berufsunfähigkeit wie beispielsweise seelische Leiden sind versichert. Die Grundfähigkeitsversicherung ist aber eine bezahlbare Alternative für alle, die sich einen vollwertigen Berufsunfähigkeitsschutz nicht leisten wollen, denn die Beiträge zum Grundfähigkeitsschutz sind vergleichsweise günstig.
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Zuviel Alkohol: Unfallversicherung zahlt nicht

Wer zuviel Alkohol trinkt, riskiert auch als Fußgänger den Versicherungsschutz seiner privaten Unfallpolice. Das musste jetzt ein Sachse erfahren, dessen Klage gegen einen Unfallversicherer vom Oberlandesgericht Dresden abgewiesen wurde (Az. 4 U 1097/08).

Der Mann war eine Treppe hinuntergestürzt und hatte sich schwer verletzt. Als er im Krankenhaus behandelt wurde, stellte man bei ihm eine Blutalkoholkonzentration von 2,34 Promille fest. Seine private Unfallversicherung weigerte sich zu zahlen und verwies auf eine Vertragsklausel, nach der Unfallfolgen wegen einer durch Alkoholgenuss hervorgerufenen Bewusstseinsstörung nicht versichert sind. Der Mann klagte gegen den Unfallversicherer. Vor Gericht brachte er vor, er vertrage auch größere Mengen Alkohol problemlos, auch mehr als zwei Promille verursachten bei ihm noch keine erhebliche Bewusstseinsstörung.

Das sah das Oberlandesgericht Dresden anders. Nach dem Anscheinsbeweis müsse man davon ausgehen, dass Trunkenheit die Hauptursache für den Sturz des Klägers war. Bei einer derart hohen Alkoholkonzentration brauche nicht im Einzelnen geprüft werden, inwieweit noch andere Gründe eine Rolle für den Sturz gespielt haben könnten. Der beklagte Unfallversicherer braucht nun nicht zahlen.
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